Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Photovoltaikanlagen

17.01.2012
Die OFD Frankfurt/M. informiert darüber, wie der Vorsteuerberichtigungszeitraum für Photovoltaikanlagen zu ermitteln ist.

Mit Urteil vom 14.07.2010 hat der BFH entschieden, dass für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut werden, der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren gilt. Nach Auffassung des Gerichts hat der Gesetzgeber lediglich eine Differenzierung zwischen Wirtschaftsgütern, für die ein 5-jähriger Berichtigungszeitraum gilt, und Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, für die der 10-jährige Berichtigungszeitraum gilt, vorgenommen. Damit bestehen keine besonderen Regelungen für Betriebsvorrichtungen. Folglich gelangen Betriebsvorrichtungen nicht in den Anwendungsbereich als selbstständige Wirtschaftsgüter mit 5-jährigem Berichtigungszeitraum, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden oder in das Gebäude zu dessen Herstellung eingefügt sind. Denn dann sind sie zivilrechtlich als Teil des Grünstücks oder Gebäudes zu behandeln.

 

Vor diesem Hintergrund hat sich die OFD Frankfurt/M. zum Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Photovoltaikanlagen geäußert. Diese stellen nämlich Betriebsvorrichtungen dar, die als selbstständige Wirtschaftsgüter eigenständige Zuordnungspbjekte im umsatzsteuerlichen Sinne sind. Erfährt die Anlage einen umsatzsteuerlichen Wechsel der Verhältnisse, bestimmt sich der Berichtigungszeitraum wie folgt:

 

Auf-Dach-Photovoltaikanlagen gehören regelmäßig nicht zu debn wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes. Solche Anlagen sind im Allgemeinen für die Zweckerfüllung des Gebäudes ohne jede Bedeutung. Für diese ist daher der 5-jährige Berichtigungszeitraum maßgebend.

 

Dachintegrierte Photovoltaikanlagen dagegen dienen zugleich als Dachdeckungsersatz und sind somit wesentlicher Gebäudebestandteil. Es gilt daher der 10-jährige Berichtigungszeitraum.