Steueridentifikationsnummer verfassungsgemäß
Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurden die Regelungen zur Steueridentifikationsnummer in die Abgabenordnung eingefügt. Während im Schrifttum keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufkamen, war dies in der Finanzgerichtsbarkeit nicht so. Das FG Köln hat zwar ganz erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel, konnte jedoch nicht die notwendige Überzeugung der Verfassungswidrigkeit gewinnen und hat daher von der Einholung einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht abgesehen. Aktuell hält hat der BFH die Zuteilung der Identifikationsnummer und der dazugehörigen Datenspeicherung für verfassungsgemäß.
Hintergrund ist die Klage eines Steuerpflichtigen, dem im Jahr 2008 eine Identifikationsnummer zugeteilt wurde. Mit der Klage verlange der Steuerpflichtige die Löschung der Identifikationsnummer und der zugehörigen Daten.
Nach Auffassung des BFH ist der Eingriff in das grundgesetzlich geschütze Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das überwiegende Interesse des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die vorhandenen Steuerquellen vollständig zu erfassen und für eine gleichmäßige Besteuerung zu sorgen und hierzu ein verfahrensrechtliches Umfeld zu schaffen. Darüber hinaus erreicht die Identifikationsnummer den Abbau von Bürokratiekosten sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch auf Seiten der Unternehmer sowie bspw. bei der Erfassung von Rentenbezügen, Ersetzung der Lohnsteuerkarten, Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen etc. Des Weiteren erkennt der BFH keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit.
Ob der das Urteil des BFH das Ende um den Streit mit der Identifikationsnummer bildet, bleibt abzuwarten. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Entscheidung mit einer Verfassungsbeschwerde angefochten wird und folglich das Bundesverfassungsgericht sich ebenfalls mit dem Thema beschäftigen wird.
Übrigens: Die Zuteilung der Nummer ist kein Verwaltungsakt, sodass auch keine Rechtsbehelfsfristen verstreichen können. Damit können jederzeit Leistungsklage und Feststellungsklage erhoben werden.
