Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem Haushalt erbracht werden, ermäßigt sich regelmäßig die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.
In einem aktuellen Streitfall beantragten die Kläger eine derartige Steuerermäßigung in ihrer Einkommensteuererklärung, denn sie hatten Aufwendungen für Herstellung und Einbau von maßgefertigten Schlafzimmermöbeln im eigenen Haushalt. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens legten die Kläger eine Schreiben des Handwerksbetriebs vor, in dem die Höhe des Arbeitslohns für Arbeiten / Leistungen vor Ort beziffert sind. Nur diesen Betrag berücksichtigte das Finanzamt und lehnte die darüber hinausgehenden Arbeitskosten mit der Begründung ab, die Arbeiten seien nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden.
Dem schloss sich das Finanzgericht München an. Der Tatbestand der Steuerermäßigung sei nur insoweit erfüllt, soweit die Handwerkerleistungen nicht im Haushalt der Kläger, sondern in der Werkstatt des Handwerksbetriebs erbracht wurden. Im Haushalt bedeutet dabei in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten. Außerhalb des Haushalts erbrachte Leistungen sind nach dem Gesetzeswortlaut ausgenommen. Davon erfasst sind auch Leistungen, die in der Werkstatt das Handwerkers "für" den Haushalt erbracht werden.
