Offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung

13.02.2012
Eine längere Straßenverbindung kann bei der Entfernungspauschale angesetzt werden, wenn diese "offentsichtlich verkehrsgünstiger" ist. Der BFH hat diese Voraussetzung nun konkretisiert.

Mit zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen kängeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung "offentsichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.

 

In dem einen Vorverfahren hatte das Finanzgericht die Klage zunächst abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. Im anderen Klagefall berücksichtigte das Finanzgericht eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung, da diese dem Gericht als offensichtlich verkehrsgünstiger erschien.

 

Der BFH hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich sei. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie bspw. Streckenführung, Schaltung von Ampeln o. ä. in die Beurteilung mit einzubeziehen. Deshalb kann eine Straßenverbidnung auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nut eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Darüber hinaus hat der BFH festgestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt.