Dienstwagen und Fahrergestellung

01.02.2012
Die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens mit Fahrer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat sich mit der Erfassung eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils bei Gestellung eines Dienstwagen mit Fahrer beschäftigt. Im Streitfall erhielt ein landrat von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sowohl die Überlassung des Fahrzeugs als auch die Gestellung des Fahrers erfasste das Finanzamt als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Mangels Fahrtenbuch erfolgte dies unter Anwendung der sog. 1%-Regelung. Die Fahrzeugüberlassung wurde zudem mit der 0,03%-Zuschlagsregelung bewertung und die Fahrergestellung mit der Hälfte dieses Zuschlags.

 

Das Finanzgericht folgte der Vorgehensweise des Finanzamts und wies die Klage ab. Es vertritt die Auffassung, dass die Gestellung des Fahrers auch steuerpflichtig ist, wenn der Arbeitnehmer während der Fahrzeit beruflich tätig ist. Ein überwiegenedes Interesse des Arbeitgebers an der Fahrergestellung läge nicht vor, vielmehr würden die Vorteile des Arbeitnehmers überwiegen. Denn durch die Fahrergestellung kann der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeit bereits während der Fahrzeit erledigen, sodass sich seine Arbeitszeit im Büro verringert.

 

Da eine Bewertung des geldwerten Vorteils der Fahrergestellung gesetzlich nicht geregelt ist, hat das Finanzgericht die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung mit 50% des geldwerten Vorteils der Fahrzeugüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht beanstandet.

 

Allerdings hat der Bundesfinanzhof in einem früheren Urteil Zweifel an der Steuerpflicht der Fahrergestellung geäußert. Er sieht in der Überlassung eines Fahrers eine Arbeitsbedingung für Zwecke der Berufsausübung, welche nicht den Zwecken des Arbeitnehmers dient.